FAQ Hanf im Recht

Diese FAQ hat eine lange Geschichte. Ich habe 1997 begonnen, sie zu schreiben. Von 1997 bis 1999 wurde sie monatlich in der Newsgroup de.soc.drogen gepostet. Bis 2011 war sie unter http://user.cs.tu-berlin.de/~eikes/drogen.html zu finden. Jetzt liegt sie unter http://ein-eike.de/faq-hanf-im-recht/. Wer Anregungen, Ergänzungen, Berichtigungen oder Beleidigungen hat, kann sie an die Mailadresse eike bei ein-eike.de richten.

Die folgenden Informationen gelten für die Bundesrepublik Deutschland. Alle Angaben ohne Gewähr.

Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?

Kiffen an sich war in der Bundesrepublik nie verboten. Bestraft werden kann laut § 29 Betäubungsmittel­gesetz (BtMG), wer illegale Betäubungsmittel (also z.B. Cannabis) „anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.“ Außerdem sind Besitz, Durchfuhr und einige andere Dinge verboten. Der Konsum kommt jedoch im BtMG nicht vor und ist somit erlaubt.

Diese Rechtslage wird damit begründet, dass „Selbstschädigung“ (durch Konsum) in der Bundesrepublik nicht bestraft wird. Der Besitz bringe aber die Gefahr der Weitergabe mit sich, und ist daher verboten. Man mag das mit Waffenbesitz vergleichen, der zwar für sich genommen noch niemandem schadet, aber dennoch eine Bedrohung der Allgemeinheit darstellt. Der Gesetzgeber nimmt an, dass das auch für Cannabisbesitz gelte.

Es ist juristisch anerkannt, dass man Drogen konsumieren kann, ohne sie zu besitzen. Wer zum Beispiel einen Joint annimmt, um daran zu ziehen und ihn dann zurückzugeben (statt ihn weiterzugeben), hat ihn juristisch gesehen nicht besessen. Von praktischer Bedeutung ist die Legalität des Konsums, wenn jemandem durch einen Test oder eigene Aussage nachgewiesen wird, dass er illegale Drogen konsumiert hat. Da daraus nicht auf einen Besitz geschlossen werden kann, müssten dann die Umstände des Konsums untersucht und der Besitz nachgewiesen werden. Denn sonst gilt „im Zweifel für den Ange­klagten“ – und der Konsument muss straffrei bleiben.

Geringe Mengen sind doch legal, oder?

Im Prinzip nein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das geltende Verbot 1994 bestätigt (BverfGE 90,145). In Fällen jedoch, die „gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabis­produkten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, […] werden die Straf­verfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben.“

„Geringe Mengen“ von Cannabis sind also weiterhin verboten und müssen dementsprechend beschlag­nahmt werden. Staatsanwälte und Richter sollen aber von der Verfolgung absehen bzw. den Prozess einstellen, wenn man das Cannabis unter den genannten Bedingungen „anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.“ (§ 31a BtMG)

Zu beachten sind dabei die Einschränkungen. Da ist die „geringe Menge“ (s.u.). Man darf das Cannabis ausschließlich zum eigenen Konsum besitzen („Eigenverbrauch“). Man muss glaubhaft machen können, dass man nicht regelmäßig konsumiert („gelegentlich“). Außerdem darf keine Fremdgefährdung vorliegen. Das ist allein in der eigenen Wohnung bestimmt gegeben, auf einem Schulhof bestimmt nicht. Dazwi­schen liegt ein breiter Ermessensspielraum.

Wie groß ist eine „geringe Menge“?

Trotz ausdrücklicher Aufforderung des BVerfG haben sich die Bundesländer nicht auf eine bundesweit einheitliche Menge geeinigt. In der darauffolgenden Jahren wurde die Grenze von den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich oder auch gar nicht gesetzt.

Die Lage ist in den Bundesländern noch immer recht unterschiedlich. Die Grenzen liegen zwischen fünf und zehn Gramm, vor allem ist aber die Bewertung der Voraussetzungen ziemlich unterschiedlich. Eine genauere Analyse des Hanf-Verbands findet sich hier.

Was ist eine „nicht geringe Menge“?

Nicht alles, was keine „geringe Menge“ ist, ist deshalb eine „nicht geringe Menge“. In § 29a BtMG steht: Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel […] an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder […] zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge […] Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt. Diese Taten gelten als Verbrechen und die Strafen werden nur in Ausnahmefällen zur Bewährung ausgesetzt.

Der Bundesgerichtshof hat für die „nicht geringe Menge“ einen Richtwert von 7,5 Gramm THC (je nach Qualität zwischen 50 und 150 Gramm Haschisch/Gras) angesetzt. Laut Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 90, 145 (170)) kann diese Grenze „zur Vermeidung einer im Blick auf Art und Menge des eingeführten Betäubungsmittels als unangemessen hoch angesehenen Strafe“ von Gerichten im Einzelfall auch höher angesetzt werden.

Ist Cannabis als Medizin erlaubt?

Der (psychotrope und medizinisch wirksame) Hauptwirkstoff von Cannabis, Delta-9-THC (Dronabinol / Marinol), wurde 1998 als Arzneimittel zugelassen. Seit Mai 2011 sind auch Fertigarzneimittel auf Cannabis-Basis erlaubt. Beides wurde in die Anlage III des BtMG aufgenommen, die verschreibungs­fähige Betäubungsmittel auflistet. Allerdings braucht der Patient ein spezielles Betäubungsmittelrezept vom Arzt und die Apotheke eine gesonderte Genehmigung des Bundesamts für Arzneimittel und Medizin­produkte. Die unter Freizeit-Konsumenten üblichen Formen sind weiterhin nicht zur medizinischen Anwendung zugelassen.

Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?

Hanfanbau ist zwar inzwischen erlaubt, aber nur für landwirtschaftliche Betriebe ab einer gewissen Größe und nur für den Anbau zugelassener Nutzhanf-Sorten. Als Nutzhanf werden Cannabispflanzen bezeichnet, die aufgrund ihres geringen THC-Anteils nicht als Droge, sondern ausschließlich als Faserproduzent dienen können.

Der Umgang mit Hanfsamen war bis zum 1.2.1998 legal. Doch durch Änderungen des BtMG sind jetzt nur noch Samen, die „nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt“ sind, von der Anlage I des BtMG auge­schlossen. Die anderen stehen damit rechtlich mit Haschisch, aber auch mit Heroin auf einer Stufe. Wer einige Samen für einen Euro pro Stück oder zusammen mit z. B. Pflanzenbeleuchtungsanlagen kauft oder verkauft, dürfte sich daher strafbar machen.

Wie ist das mit dem Auto Fahren?

Auto Fahren unter der Wirkung von Cannabis ist verboten. Im Dezember 2004 beschloss das Bundes­verfassungs­gericht aber, dass Spuren von THC im Blut nicht automatisch bedeuten, dass ein Fahrer “unter der Wirkung” der Droge steht. Es geht davon aus, dass bei einer Konzentration von weniger als 1 Nanogramm THC pro Milliliter Blut nicht mehr von einem Drogeneinfluss ausgegangen werden kann.

Ist die Grenze überschritten, wird das gemäß § 24a StVG dem Fahren mit mehr als 0,5 Promille Alkohol gleichgesetzt, und ist damit eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 3000 Euro, bis zu drei Monaten Fahrverbot und vier Punkten in Flensburg geahndet werden kann. Beim ersten Verstoß werden laut Verkehrsministerium in der Regel eine Geldbuße von 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte fällig.

Für einen Straftatbestand (”Trunkenheit im Verkehr”, § 316 StGB) reicht die bloße Feststellung von Drogeneinfluss nicht aus. Dafür muss die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nachgewiesen werden. Dann drohen natürlich noch härtere Strafen.

Es wird aber auch die Fahreignung von Menschen angezweifelt, die zwar gekifft haben, aber gar nicht bekifft gefahren sind. Diese sollen in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung („Idiotentest“), die mehrere hundert Euro kostet, ihre Fahrtüchtigkeit beweisen. Allerdings hat das BVerfG 1993 entschieden (Az: 1 BvR 689/92), dass einmaliger Haschischkonsum eine derartige Untersuchung nicht rechtfertigt.

In Folge wurde versucht, in einem sogenannten Drogenscreening den regelmäßigen Konsum zu beweisen. Zu dieser Praxis gab es drei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts im Sommer 2002 (Az: 1 BvR 2062/96, 1 BvR 2428/95, 1 BvR 1143/98). Danach „geht die Kammer davon aus, dass der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr für sich allein kein hinreichendes Verdachtsmoment bildet“, dass man Cannabiskonsum und Strassenverkehr nicht trennen könne. Nicht zur Entscheidung angenommen wurde allerdings der Fall eines Taxifahrers, bei dem im Aschenbecher des Autos ein Joint-Stummel gefunden wurde. In den anderen Fällen wurde entschieden, dass eine Verweigerung des Drogenscreenings nicht zum Entzug des Führerscheins hätte führen dürfen.

Dürfen Polizisten wegsehen?

Nein, eigentlich nicht. „Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.“ (§ 163 StPO). Für die Staatsanwaltschaft und das Gericht sieht das BtMG die Möglichkeit vor, von der Verfolgung abzusehen bzw. einen Prozess einzustellen. Polizisten haben kein vergleichbares Recht. Theoretisch riskieren Polizisten beim Wegsehen sogar eine höhere Strafe (für „Strafvereitelung im Amt“) als der Drogenbesitzer.

Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen?

In Blut und Urin können bei sporadischem Konsum einige Tage lang Spuren festgestellt werden. Bei „chronischem“ Konsum können nach dem Absetzen manchmal noch bis zu einen Monat lang positive Ergebnisse auftreten.

Haare speichern Cannabisspuren dauerhaft. Man kann bei Untersuchung der Haare also je nach Haar­länge auch ziemlich lang zurückliegenden Konsum nachweisen. Auch Körperhaare können für eine solche Untersuchung verwendet werden.

Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?

Wer von der Polizei beschuldigt wird, gegen Gesetze verstoßen zu haben, ist oft verleitet, viel vor­zutragen, was ihn seines Erachtens entlasten könnte. Das ist weder nötig noch ratsam. Man muss gemäß § 111 OWiG Angaben zur Person (Namen, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit) machen. Wer mehr sagt, kann sich eigentlich nur schaden. Denn entlastende Aussagen kann man später immer noch machen, belastende Aussagen kann man zwar widerrufen, aber nicht mehr ungesagt machen. Eine Aussageverweigerung wird in keinem Fall als Schuldeingeständnis gewertet.

Es kann auch nicht schaden, sich Name und Dienstnummer der Beamten geben zu lassen, mit denen man zu tun hat. Wenn die Polizisten etwas unternehmen, das einem seltsam (illegal) vorkommt, z.B. eine Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl, dann sollte man dagegen Widerspruch einlegen (aber nicht eingreifen!), und zwar schriftlich oder „zur Niederschrift“ (diktieren). Stellt sich die Aktion im Nach­hinein tatsächlich als illegal heraus, kann das Konsequenzen haben.

Werden Gegenstände konfisziert, kann man sich Art und Menge quittieren lassen. Allerdings soll es schon vorgekommen sein, dass Polizisten eine geringere Menge an Drogen abgeliefert haben, als sie tatsächlich mitgenommen hatten. Das nützt nicht nur den Polizisten, es kann auch dem Ex-Besitzer eine geringere Strafe bescheren.

Wer hilft mir, wenn es zum Prozess kommt?

Wenn nicht die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen geringer Schuld einstellt, wenn es also zum Prozess kommt, sollte man sich einen Anwalt suchen. Ein Prozess ist in den Händen eines Profis natürlich besser aufgehoben als in denen einer FAQ, geschrieben von einem Laien. Eine Akteneinsicht darf sogar ausschließlich ein Anwalt nehmen. Für bestimmte bedürftige Gruppen (Schüler, Studenten, …) gibt es beim zuständigen Gericht einen Rechtsberatungsschein. Wer diesen Schein hat, kommt bei der Beratung durch einen Anwalt billiger weg. Wer Hilfe braucht, zum Beispiel bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt, kann sich an die „Grüne Hilfe“ wenden. Sie ist im Web unter gruene-hilfe.de zu erreichen.

Quellen

  • Gesetzes- und Urteilstexte
  • Artikel in der Zeitschrift „Hanf!“
  • diverse Postings in de.soc.drogen
  • Pressemitteilungen und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (http://www.bverfg.de)
  • Texte zur Führerscheinproblematik von Michael Hettenbach
  • „FAQ: Verhalten im Behördenkontakt“ (1995) von Matthias Fischmann
  • „Cannabis in Apotheken“, Raschke/Kalke 1997 (ISBN 3-7841-0959-4)
  • „Drogen und Psychopharmaka“; Julien, Robert M. 1997 (ISBN 3-8274-0044-9)

Letzte Änderungen:

  • April 2012 – generalüberholt

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